Verband Deutscher Sportbootschulen e. V.

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Die Änderungsverordnung zur Seesportbootverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit in Kraft getreten.

Dadurch sind die Fahrerlaubnisanforderungen für Personen, die ein Sportboot zum Zwecke der gewerbsmäßigen Nutzung führen, neu geregelt.
Neben der gewerbsmäßigen Ausbildertätigkeit zum Führen eines Sportbootes sind hiervon auch Tätigkeiten erfasst, bei denen der Sportbootführer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit z. B. auch Angel-, Tauch-, Besichtigungs- oder sonstige Fahrten gegen Entgelt anbietet.
Die Neuregelung in § 15 See-Sportbootverordnung dient somit der Schaffung eines verhältnismäßigen Mindeststandards. Gleichzeitig soll so der Wassertourismus in den Küstenregionen Deutschlands gefördert werden.

Zu den einzelnen Änderungen:
§ 2, Abs. 2 SeesportbootV macht deutlich, dass die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer“ und „weltweite Fahrt“ aus der Sportseeschifferscheinverordnung angewandt werden.

§ 15 Absatz 1 : (1) Wer ein Sportboot zum Zwecke der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins - SKS - nachzuweisen.
Der folgende Text (SSS für küstennahe Gewässer - SHS für weltweite Fahrt) bleibt unverändert.

§ 15 Absatz 1: (1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für ihren Bezirk auf Antrag des Sportbootführers einen Sportbootführerschein-See als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten.

Die Neuregelung in Absatz 1a soll als Härtefallklausel dienen für Fälle, in denen auf Grund der Besonderheiten des Einsatzgebietes, Einsatzwecks und der Beschaffenheit des Sportbootes eine Anwendung der bisherigen Regelung unverhältnismäßig war (z.B. gewerblicher Einsatz eines Surfbrettes in unmittelbarer Strandnähe).
Die zuständigen Behörden sind jedoch gehalten die Klausel restriktiv anzuwenden, um ein Unterlaufen des Regelungsgehaltes von § 15 Absatz 1 zu verhindern. Die genannten Ausnahmekriterien müssen kumulativ vorliegen.

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes:
Rechtsgrundlage: §13 oder § 15 Abs. 1a der SeesportbootV:
Erlass von Verboten oder Geboten sowie Zulassung von Ausnahmen jeweils im Einzelfall:
26 bis 48 Euro.

Unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften obliegt es - wie das BMVBS mehrfach betont hat - insbesondere den Ausbildungsverbänden, ein hohes Ausbildungsniveau durch verbandsinterne Schulungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufrecht zu erhalten. In diesem Zusammenhang folgt das BMVBS dem von uns geforderten Grundsatz, wonach die Qualifizierung des gewerblichen Ausbilders höher sein sollte, als der Wissensstoff, der unterrichtet wird.

19. 05. 2010